§ 129 – Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann für Zusatzerhebungen nach § 128 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere regeln über a) den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 125 Abs. 2, normal normal b) die Gruppen von Leistungsberechtigten, denen Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden, normal normal c) die Leistungsberechtigten, denen bestimmte einzelne Leistungen der Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden, normal normal d) den Zeitpunkt der Erhebungen, normal normal e) die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale im Sinne der §§ 122 und 123 und normal normal f) die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufallsstichprobe). normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Regelungen für Zusatzerhebungen treffen.
- Diese Regelungen erfolgen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
- Der Bundesrat muss den Regelungen zustimmen.
- Es werden Details zu den Auskunftspflichtigen und Leistungsberechtigten festgelegt.
- Es wird bestimmt, wann und wie die Erhebungen durchgeführt werden.